Arbeitsrecht Kurios: Warum ein BDSM-Talk im TV keinen Job kostet
Kann der Chef kündigen, wenn man im Fernsehen offen über Fetische spricht? Ein jetzt wieder ausgegrabener Fall zeigt: Selbst im kirchlichen Dienst bleibt das Privatleben privat – auch wenn es um Lack, Leder und Fesseln geht.
Es klingt wie das Drehbuch einer Komödie, landete aber tatsächlich vor dem Arbeitsgericht: Ein Krankenpfleger, eine Talkshow und die Kündigung wegen „sittlicher Bedenken“. Der Rechtsblog Jurios hat einen faszinierenden Fall aus den Akten geholt, der beweist, dass sexuelle Vorlieben auch bei konservativen Arbeitgebern kein Kündigungsgrund sind.
Der Fall: Hans Meiser, Fesseln und die Kündigung
Der Protagonist war ein langjähriger Krankenpfleger in der geschlossenen Psychiatrie eines Krankenhauses des Diakonischen Werkes (evangelische Kirche). In seiner Freizeit hatte er eine Vorliebe für Sadomasochismus (BDSM).
Im März 1998 trat er in der damals populären Talkshow „Hans Meiser“ auf. Das Thema der Sendung lautete eigentlich „Ich liebe zwei Männer“, doch der Pfleger sprach offen über seine sadomasochistischen Neigungen, das Fesseln und das Zufügen von Schmerzen als lustvolles Erlebnis.
Das Problem: Kolleginnen sahen die Sendung, erkannten ihn und meldeten den Vorfall der Pflegedirektion. Der kirchliche Arbeitgeber reagierte prompt mit einer fristlosen Kündigung. Die Begründung: Ein Pfleger, der im TV darüber spricht, dass er gerne Schmerzen zufügt, sei in der Pflege psychisch Kranker untragbar. Zudem schade er dem Ansehen der Kirche.
Das Urteil: Fetisch ist Privatsache
Der Pfleger klagte – und gewann auf ganzer Linie vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az. 36 Ca 30545/98). Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam. Ihre Begründung ist auch heute noch spannend:
- Trennung von Job und Privatleben: Der Pfleger hatte in der Show weder seinen Arbeitgeber genannt noch Dienstkleidung getragen. Sein Auftritt war rein privat.
- Keine Rückschlüsse auf die Arbeit: Nur weil jemand privat BDSM praktiziert, bedeutet das nicht, dass er Patienten im Job schlecht behandelt oder quält. Das Gericht sah keinerlei Gefahr für die Patienten.
- Moral reicht nicht: Dass die sexuellen Vorlieben des Mannes vielleicht nicht den moralischen Vorstellungen der Kirche entsprachen, reichte als Kündigungsgrund nicht aus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wiegt hier schwerer.
Fazit
Auch wenn der Fall schon einige Jahre zurückliegt (Urteil von 1999), ist die Botschaft zeitlos: Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit tun – und worüber sie im Fernsehen sprechen – geht den Chef nichts an, solange kein direkter Bezug zum Unternehmen hergestellt wird oder strafbare Handlungen vorliegen. Selbst ein Talkshow-Beichtstuhl ist kein Kündigungsgrund.
Quelle: Jurios